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Unterabschnitt 2 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 7 Geflügelstatistik

Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien

§ 49 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.


§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale



Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.


§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum



(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:

1.
die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,

2.
zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember.

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