(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... 5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1 ), 6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2), 7. ...
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Abschnitt 8 Schlachtungs- und ... (§ 32 Abs. 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) ...