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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (2. AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 AgrStatG § 4, § 18, § 19, § 20, § 20a, § 46, § 55, § 57, § 65, § 82, § 91, § 93, § 94, § 94a, § 97, § 98, § 99

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung."

2.
Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände

§ 18 Erhebungseinheiten

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.

§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

2.
Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.

§ 20 Erhebungsmerkmale

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

1.
bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

2.
bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.

§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.

2.
Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.

3.
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere."

3.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 6 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „repräsentativ" gestrichen.

4.
§ 55 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind."

5.
§ 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat."

6.
In § 65 werden die Wörter „durch die statistischen Ämter der Länder" durch die Wörter „durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" ersetzt.

7.
§ 82 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten."

8.
§ 91 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens

a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b)
zehn Rindern,

c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d)
20 Schafen,

e)
20 Ziegen,

f)
1.000 Stück Geflügel,

g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,

h)
0,5 Hektar Tabakfläche,

i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten."

9.
§ 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben.

10.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11.
In § 94a Nr. 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis e" durch die Angabe „Buchstabe a bis n" ersetzt.

12.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister."

b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93 Abs. 2 Nr. 4" die Angabe „und 5" gestrichen.

13.
§ 98 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(§ 48 Nr. 2 und 3)" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und der Milchstatistik (§ 63)" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63)."

14.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merkmale über die Bestände an Schafen erhoben."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 2. AgrStatGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich von Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886
Bekanntmachung AgrStatGNB 2009
... 1 des eingangs genannten Gesetzes, 6. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Die Bundesministerin für Ernährung, ...