§ 67 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


§ 67 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.

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Zitierungen von § 67 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022)
... 1, 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67 , 10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Küstenfischereistatistik § 66 Erhebungseinheiten § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 68 Erhebungsmerkmale und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Küstenfischereistatistik § 66 Erhebungseinheiten § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 68 Erhebungsmerkmale und ... 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. " 17. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 ...


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