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Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarStatGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Agrarstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 AgrStatG § 1a (neu), § 2, § 6, § 7, § 8, § 8a (neu), § 20a, § 26, § 27, § 28, § 47, § 81, § 91, § 92, § 93, § 94a, § 96, § 97, § 98

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 1a Begriffsbestimmung".

b)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Unterabschnitt 3 Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe".

c)
Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten".

2.
Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

§ 1a Begriffsbestimmung

„Ökologische Wirtschaftsweise" im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der Verordnung (EU) 2018/848."

3.
In § 2 Nummer 2, der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung" durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.
bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt."

5.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr."

6.
Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:

§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:

1.
Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.

2.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt."

7.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen."

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen."

8.
§ 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

§ 26 Erhebungszeitraum

Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben. Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin integriert werden."

9.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
zur Bodennutzung

a)
die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe nach § 8 Absatz 1,

b)
der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche,

c)
bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,".

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:

„8.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,

9.
die Zahl der Haltungsplätze:

a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,

b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,

c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,

10.
zu Wirtschaftsdüngern:

a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,

b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,

e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,

f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung des festen Wirtschaftsdüngers,

11.
zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln:

a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,

b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,".

cc)
Die Nummern 21 bis 23 werden gestrichen.

dd)
Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden zu den Nummern 12 bis 24.

ee)
Die neue Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:

„18.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914,".

ff)
In der neuen Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 13" ersetzt.

gg)
In der neuen Nummer 20 wird die Angabe „Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15" durch die Angabe „Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19" ersetzt.

hh)
Die neue Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:

„24.
zur Bewässerung:

a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,

b)
die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,".

ii)
Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:

„25.
zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914:

a)
die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden,

b)
das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,

c)
die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen Fläche."

10.
§ 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:

§ 28 Berichtszeit

(1) Der Berichtzeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025,

3.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis Februar 2026,

4.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10 und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr 2026,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,

9.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung."

11.
In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Größe" die Angabe „und die Geokoordinaten" eingefügt.

12.
In § 81 Absatz 1 wird die Angabe „sowie die Waldfläche" gestrichen.

13.
Nach § 91 Absatz 4a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 3 ist bei Erhebungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und § 78 Nummer 1 Betriebssitz das Grundstück mit der größten zugehörigen Waldfläche."

14.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)" durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „der Baumobstflächen nach § 15 und" gestrichen.

c)
Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:

„10.
Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2 Nummer 4,

11.
bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche."

15.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung" durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung" durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „den Europäischen Gemeinschaften oder" gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
zu dem Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche in der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 92 Nummer 11)".

16.
In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung" durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe" ersetzt.

17.
§ 96 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:

„Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) kann ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden."

18.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Zwecken" die Angabe „, auch im Rahmen von Erhebungen für besondere Zwecke nach § 7 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird nach der Angabe „nach" die Angabe „§ 79 und" eingefügt.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

„Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr in primär- oder sekundärstatistische Erhebungen einbezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes zu löschen."

d)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1, 2, 4, 5 und 11," durch die Angabe „1, 2, 4, 5, 11 und 12," ersetzt.

e)
Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:

„(9) Die nach Landesrecht für die auf Grund des Artikels 145 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu führende Weinbaukartei zuständigen Stellen übermitteln den Statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 sowie zur Größe der Rebflächen,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(10) Das nach Absatz 5, 6, 8 oder 9 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie sieben Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind."

19.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird gestrichen.

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21" durch die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 24" ersetzt.

cc)
Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Das Statistische Bundesamt darf die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung der Preisstatistik für land- und forstwirtschaftliche Güter nach § 2 Nummer 1 des Preisstatistikgesetzes verwenden."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Gemeinde" durch die Angabe „Gemarkung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 16. Januar 2026 AgrarOLkG § 28

Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 28 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „5 bis 7" durch die Angabe „3 bis 5" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" jeweils die Angabe „Satz 1" eingefügt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat

A. Rainer


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist

3.
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist

4.
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024)