(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Beginn und Ende der Fangreise,
- 2.
- Fangplatz,
- 3.
- Fanggerät,
- 4.
- Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
- 5.
- Anlandehafen,
- 6.
- Anlandegebiet,
- 7.
- Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438