Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
- 1.
- die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
- 2.
- die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- 3.
- die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022) ... Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3 , §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4, ...
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... und Berichtszeitraum Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, ... abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen ... Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 ...