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§ 76 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt



Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.



 

Zitierungen von § 76 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur ...
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77 ... den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur ...