§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.
interne Verweise§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022) ... nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77 ... den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur ...
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