§ 82 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.
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interne Verweise§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022) ... die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 82 Erhebungseinheiten § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale ... nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die ... der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82 , 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 2. ...
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