Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
- 1.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
- 2.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst: „§ 89 Erhebungsart, Periodizität". ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 89 wie folgt gefasst: „ § 89 Erhebungsart, Periodizität". 2. § 3 wird wie ... „sowie die Waldfläche" eingefügt. 10. Die §§ 88 bis 90 werden wie folgt gefasst: „§ 88 Erhebungseinheiten ... mineralische Düngemittel, 2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden. § 89 Erhebungsart, Periodizität Die Düngemittelstatistik wird allgemein ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438