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Änderung § 7 AgrStatG vom 19.11.2022

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§ 7 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 7 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

(Text neue Fassung)

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

(heute geltende Fassung)