Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 19.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. November 2022 durch Artikel 1 des AgrStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschrift
    § 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2 Agrarstatistiken
    Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 2 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
          § 3 Erhebungseinheiten
          § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
          § 5 (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
          § 6 Erhebungseinheiten
          § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung
          § 9 Erhebungseinheiten
          § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung
          § 11a Erhebungseinheiten
          § 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung
          § 12 Erhebungseinheiten
          § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
       Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung
          § 15 Erhebungseinheiten
          § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
       Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung
          § 17a Erhebungseinheiten
          § 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
    Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
       § 18 Erhebungseinheiten
       § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
       § 20 Erhebungsmerkmale
       § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
    Abschnitt 3 (weggefallen)
       §§ 21 bis 23 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 24 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
          § 25 Erhebungseinheiten
          § 26 Erhebungszeitraum
          § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
          § 28 Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
          § 29 Erhebungseinheiten
          § 30 Periodizität
          § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
          § 32 Berichtszeitpunkt
          § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
          §§ 34 bis 42 (weggefallen)
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       § 43 (weggefallen)
    Abschnitt 6 Ernteerhebung
       § 44 Allgemeine Vorschrift
       § 45 (weggefallen)
       § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
       § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
    Abschnitt 7 Geflügelstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 48 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
          § 49 Erhebungseinheiten
          § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
          § 52 Erhebungseinheiten
          § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
          § 55 Erhebungseinheiten
          § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 58 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
          § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
          § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 9 Milchstatistik
       § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
       § 65 Ergänzende Schätzung
    Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 65a Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
          § 66 Erhebungseinheiten
          § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Aquakulturstatistik
          § 68a Erhebungseinheiten
          § 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
    Abschnitt 11 Weinstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 69 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
          § 70 Erhebungsart und Periodizität
          § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Ernteerhebung
          § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
          § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
          § 75a Erhebungseinheiten
          § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
    Abschnitt 12 Holzstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 78 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
          § 79 Erhebungseinheiten
          § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
          § 82 Erhebungseinheiten
          § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
    Abschnitt 13 (weggefallen)
       §§ 85 bis 87 (weggefallen)
    Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
       § 88 Erhebungseinheiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(Text neue Fassung)

       § 89 Erhebungsart, Periodizität
       § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
    § 91 Erhebungseinheiten
    § 92 Hilfsmerkmale
    § 93 Auskunftspflicht
    § 94 Durchführung von Bundesstatistiken
    § 94a Verordnungsermächtigung
    § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
    § 96 Fortschreibeverfahren
    § 97 Betriebsregister
    § 97a (aufgehoben)
    § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
    § 99 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Erhebungseinheiten


Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1,



1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.



(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

(heute geltende Fassung) 

§ 26 Erhebungszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.



Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,



(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,

2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Rechtsform des Betriebes,

4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,



5. die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die bewässerbare und die bewässerte Fläche,

8.
zu den Beständen



7. zu den Beständen

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,



b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. zum ökologischen Landbau:

a) die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,



8. zum ökologischen Landbau:

a) die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b) die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,

10. zum Betriebsleiter:




c) die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

9. zur Betriebsleitung:


a) das Geschlecht und Geburtsjahr,

b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,

c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,

12.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

13.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:



10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

a)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt

a)
von Zahlungen an Junglandwirte

aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder

bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte

aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder

bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,

12.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b) die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

vorherige Änderung nächste Änderung

14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

15. zur Hofnachfolge:

a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verständigung über die Hofnachfolge,

b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,

16.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein
zu erheben:

1. zu
den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,



13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

14.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,

15.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:

a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

3.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

4.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:



16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

17.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

18.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,

7. die Zahl
der Haltungsplätze:

a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,

b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungszweck der Tiere,

c) bei Legehennen
nach Haltungsverfahren,

8.
zu Wirtschaftsdüngern:

a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,

b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,

e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,

f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung
und Einarbeitung nach Düngerform, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern zusätzlich nach Ausbringungstechnik,

9. zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemitteln:

a) die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,

b) die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,

10.
die Art der Gewinnermittlung,

11.
die Form der Umsatzbesteuerung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.



19. der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die bewässerbare Fläche im Freiland,

b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,

c) die verbrauchte Wassermenge,

d) die Bewässerungsmethoden
nach Art und Fläche,

e) die Herkunft des verwendeten Wassers,

f) die technischen Parameter
der Bewässerungsvorrichtungen,

21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie
nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

22.
zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,

b) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

c) die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

d) die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,

e) die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,

23. zu Maschinen
und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

b) die Interneteinrichtungen,

c)
die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,

d) die Maschinen zur Viehhaltung,

e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und
Art des Erzeugnisses,

f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Berichtszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,

3. das
Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,

4.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.

2 Der Berichtszeitpunkt für
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. 3 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



(1) Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) 1 Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale
nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. 2 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(heute geltende Fassung) 

§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2 Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. 3 Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.



1 Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. 2 Erhoben werden die Merkmale über die Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen worden ist nach den Bestimmungen

1.
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 (ABl. L 307 vom 1.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

2. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1709 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

3
Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.



(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten sowie die Waldfläche jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.



§ 88 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.



Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen

1. mineralische Düngemittel,

2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale




§ 89 Erhebungsart, Periodizität


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.



Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1. bei
den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,

2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.


§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.



(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von

1.
mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,

2. Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.

(2) 1 Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. 2 Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr.

(heute geltende Fassung) 

§ 92 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5. die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4.



10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4.

(heute geltende Fassung) 

§ 93 Auskunftspflicht


(1) 1 Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. 2 § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. 3 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5. (aufgehoben)

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1),

3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),

sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) 1 Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) 1 Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3 Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.



(7) 1 Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 2 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3 Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

(heute geltende Fassung) 

§ 94a Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;

2. die Werte nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;



4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;

5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.



(heute geltende Fassung) 

§ 97 Betriebsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:



(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1. zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2. zur Ziehung von Stichproben,

3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7. zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10. zur agrarstatistischen Auswertung.

4 Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),

4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),

5. Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

6. Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

7. Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

8. Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

9. Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).

(2) 1 In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

1a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a) die geografischen Koordinaten und

b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4. die Art des Betriebs,

5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7. die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,

8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9. die Kennnummer im Statistikregister,

10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11. die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

2 Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. 3 Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,

1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

2. den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,

3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4. dem Statistikregister sowie

5. allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1 Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2 Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3 Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2 Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6) 1 Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2 Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

3 Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) 1 Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben


(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2 Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3 Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4 Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5 Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.



(2) 1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2 Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3 Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4 Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5 Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

vorherige Änderung

(4) 1 Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).



(4) 1 Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) 1 Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) 1 Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.