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Änderung § 26 AgrStatG vom 19.11.2022

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§ 26 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 26 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Erhebungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt.

(heute geltende Fassung)