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Änderung § 81 AgrStatG vom 19.11.2022

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§ 81 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 81 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.



(heute geltende Fassung) 

 
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