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Änderung § 4 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 4 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 4 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale


(Text alte Fassung)

Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt:

1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind
Erhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung;

2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden die Siedlungs-
und Verkehrsflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. 2 Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2)
Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.

(heute geltende Fassung)