Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale



(1) 1Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. 2Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.





 

Frühere Fassungen von § 4 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 , 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... „§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, ... 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale Die ... amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 ,". cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von Rechtsakten des Rates und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 2 Flächenerhebung § 3 Erhebungseinheiten § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale § 5 ... amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 , 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, ... wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die ...