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Änderung § 7 AgrStatG vom 16.01.2026

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§ 7 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 7 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

(Text neue Fassung)

(1) Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.



2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

vorherige Änderung

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.



(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern nicht § 8a zur Anwendung kommt.

(heute geltende Fassung)