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Änderung § 92 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 8
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

(Text neue Fassung)

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,


3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5. die Art des Betriebs,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,



6. bei der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

vorherige Änderung

8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.



8. die Belegenheit der Felder nach § 47 Abs. 1,

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2 Nummer 4,

11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche.


(heute geltende Fassung)