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Änderung § 92 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung)

(1) Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

3.
die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers,

4.
die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

5.
der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3,

6. der Name und die
Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil.


(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5.
die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die
Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7.
die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit
der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9.
der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.