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Änderung § 10 AgrStatG vom 13.12.2014

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§ 10 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung
§ 10 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


(Text alte Fassung)

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012, in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

(Text neue Fassung)

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 
 

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