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§ 10 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum



Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.



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Frühere Fassungen von § 10 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Erhebungsart, Periodizität, ... wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum Die Zierpflanzenerhebung wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 4 Zierpflanzenerhebung § 9 Erhebungseinheiten § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum § 11 Erhebungsmerkmale und ... oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen. § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum Die Zierpflanzenerhebung wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Zierpflanzenerhebung § 9 Erhebungseinheiten § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 11 ... ergibt. Die Zwischenüberschrift zum Vierten Teil wird gestrichen. 3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 und in § 47 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „repräsentativ" ... jeweils nach der Anbaufläche, b) bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur ...