Änderung § 28 AgrStatG vom 16.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 AgrStatGuaÄndG am 16. Juli 2019 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 28 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 28 Berichtszeit


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1.



(1) Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b:
der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) 1 Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der
1. März 2023. 2 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed