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Synopse aller Änderungen des AgrStatG am 16.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2019 durch Artikel 1 des 4. AgrStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschrift
    § 1 Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2 Agrarstatistiken
    Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 2 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
          § 3 Erhebungseinheiten
          § 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
          § 5 (weggefallen)
       Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
          § 6 Erhebungseinheiten
          § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung
          § 9 Erhebungseinheiten
          § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung
          § 11a Erhebungseinheiten
          § 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung
          § 12 Erhebungseinheiten
          § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
       Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung
          § 15 Erhebungseinheiten
          § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
          § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
       Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung
          § 17a Erhebungseinheiten
          § 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
          § 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
    Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände
       § 18 Erhebungseinheiten
       § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
       § 20 Erhebungsmerkmale
       § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
    Abschnitt 3 (weggefallen)
       §§ 21 bis 23 (weggefallen)
    Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 24 Einzelerhebungen und Periodizität
(Text neue Fassung)

          § 24 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung
          § 25 Erhebungseinheiten
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
          § 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
          § 28 Erhebungseinheiten
          § 29 Erhebungsart
          §
30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
          § 31 Erhebungseinheiten
          § 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
          § 33 (weggefallen)
          § 34 (weggefallen)
          § 35 (weggefallen)
          § 36 (weggefallen)
          § 37 (weggefallen)
       Unterabschnitt 5 (weggefallen)
          § 38 (weggefallen)
          § 39 (weggefallen)
          § 40 (weggefallen)
       Unterabschnitt 6 (weggefallen)
          § 41 (weggefallen)
          §
42 (weggefallen)


          § 26 Erhebungszeitraum
          § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
          § 28
Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
          § 29 Erhebungseinheiten
          § 30 Periodizität
          § 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
          § 32 Berichtszeitpunkt
          § 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
          §§ 34 bis 42 (weggefallen)
    Abschnitt 5 (weggefallen)
       § 43 (weggefallen)
    Abschnitt 6 Ernteerhebung
       § 44 Allgemeine Vorschrift
       § 45 (weggefallen)
       § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
       § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
    Abschnitt 7 Geflügelstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 48 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien
          § 49 Erhebungseinheiten
          § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
          § 52 Erhebungseinheiten
          § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien
          § 55 Erhebungseinheiten
          § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 58 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen
          § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik
          § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
    Abschnitt 9 Milchstatistik
       § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
       § 65 Ergänzende Schätzung
    Abschnitt 10 Fischerei- und Aquakulturstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 65a Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Hochsee- und Küstenfischereistatistik
          § 66 Erhebungseinheiten
          § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Aquakulturstatistik
          § 68a Erhebungseinheiten
          § 68b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
    Abschnitt 11 Weinstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 69 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung
          § 70 Erhebungsart und Periodizität
          § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
       Unterabschnitt 3 Ernteerhebung
          § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung
          § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 5 Bestandserhebung
          § 75a Erhebungseinheiten
          § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
          § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
    Abschnitt 12 Holzstatistik
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
          § 78 Einzelerhebungen
       Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
          § 79 Erhebungseinheiten
          § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
       Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
          § 82 Erhebungseinheiten
          § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
          § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
    Abschnitt 13 (weggefallen)
       §§ 85 bis 87 (weggefallen)
    Abschnitt 14 Düngemittelstatistik
       § 88 Erhebungseinheiten
       § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
       § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3 Gemeinsame Vorschriften
    § 91 Erhebungseinheiten
    § 92 Hilfsmerkmale
    § 93 Auskunftspflicht
    § 94 Durchführung von Bundesstatistiken
    § 94a Verordnungsermächtigung
    § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
    § 96 Fortschreibeverfahren
    § 97 Betriebsregister
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 97a Feststellung der Grundgesamtheit


    § 97a (aufgehoben)
    § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 99 Übergangsvorschriften


    § 99 (aufgehoben)

§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;



1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2. bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.



(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2020 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Einzelerhebungen und Periodizität




§ 24 Einzelerhebungen


(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),

2. Landwirtschaftszählung:

a) Haupterhebung (§ 29),

b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).

(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.

(3) Die Haupterhebung
der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.

(4)
Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.



1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2)
Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a.



Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm




§ 26 Erhebungszeitraum


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.




Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:



(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung 8 Abs. 1),

4. zur Bewässerung:

a)
die bewässerbare Fläche,

b)
die bewässerte Fläche,

c) die Bewässerungsverfahren,

d) die Herkunft des verwendeten Wassers,

5.
zu den Beständen



2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Rechtsform des Betriebes,

4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5. die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6. die
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
die bewässerbare und die bewässerte Fläche,

8.
zu den Beständen

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,



b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Art und Nutzungszweck,

7. (aufgehoben)


8. (aufgehoben)


9.
zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,



9. zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,

10. zum Betriebsleiter:


a) das Geschlecht und Geburtsjahr,


b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit
zur Familie des Betriebsinhabers,

c) das Jahr, in dem
die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

11. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,

12. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

13. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b) die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

14. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus
dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

15. zur Hofnachfolge:

a) das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verständigung über die Hofnachfolge,

b) das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,

16. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments
und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:

1. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. (aufgehoben)

11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:


a) die landwirtschaftliche und die gartenbauliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

12. die
Art der Gewinnermittlung,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen
des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,

14. zum Umsatz
aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen
zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,

16. zu den Eigentums-
und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a)
die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,

b) die Größe der gepachteten Flächen
nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke,
bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung
und der Größe der betroffenen Flächen,

17. die Form der Umsatzbesteuerung,


18. zur Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung:


a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

b) die Bodenbedeckung im Winter nach der
Art der Bedeckung und der Fläche,

c)
die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

19. die im Umweltinteresse genutzten Flächen,

20. zu Wirtschaftsdüngern:

a) die
ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

b) für flüssigen Wirtschaftsdünger
die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c) für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,

d) die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,

e) die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart.

(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale
der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:

1. zu den Betriebseinnahmen:

die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse
und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,

2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen:

die Grundfläche
nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.

Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche
unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.

(2) Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1
Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,

3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres,

4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,

6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember
des Erhebungsjahres endet,

7.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr,

8.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016,

9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten,
der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet,

10.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist
der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.



2. zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

3. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,


4. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

5. der prozentuale Anteil des Umsatzes
aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,

7.
die Zahl der Haltungsplätze:

a) bei Rindern
nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,

b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungszweck der Tiere,

c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,


8. zu Wirtschaftsdüngern:


a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,

b) bei festem Wirtschaftsdünger:
die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger:
die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,

e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,

f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung
und Einarbeitung nach Düngerform, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern zusätzlich nach Ausbringungstechnik,

9. zu
unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemitteln:

a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,

b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,

10.
die Art der Gewinnermittlung,

11.
die Form der Umsatzbesteuerung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

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§ 28 Erhebungseinheiten




§ 28 Berichtszeit


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Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1.



1 Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b:
der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,

3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,

4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,

7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.

2 Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der
1. März 2020. 3 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 29 Erhebungsart




§ 29 Erhebungseinheiten


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Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Abs. 1 allgemein erhoben.



Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit




§ 30 Periodizität


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(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:

1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit
im Betrieb,

2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 
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§ 31 Erhebungseinheiten




§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


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Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1.



(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3. die Waldfläche.


(heute geltende Fassung) 
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§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit




§ 32 Berichtszeitpunkt


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(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:

1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,

2. als Erhebung bei höchstens 80.000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

2. zur Bodenerhaltung:

a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,

b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,

4. zur Bewässerung im Freiland:

a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,

b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,

d) die verbrauchte Wassermenge,

5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,

6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,

7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,

8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.

(3)
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(heute geltende Fassung) 
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§ 33 (weggefallen)




§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten


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(1) 1 Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2 In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1. Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2. Erhebungsmerkmale sind:

a) der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b) die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c) die Waldfläche.

(heute geltende Fassung) 
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§ 34 (weggefallen)




§§ 34 bis 42 (weggefallen)


(heute geltende Fassung) 

§ 68a Erhebungseinheiten


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1 Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. 2 Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die



1 Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. 2 Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die

1. in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind,

2. eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder

3. einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 91 Erhebungseinheiten


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(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.



(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens

a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b) zehn Rindern,

c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d) 20 Schafen,

e) 20 Ziegen,

f) 1.000 Haltungsplätzen für Geflügel,

g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,

h) 0,5 Hektar Tabakfläche,

i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

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2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.



2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.



§ 92 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5. die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

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9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.



9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4.


§ 93 Auskunftspflicht


(1) 1 Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. 2 § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. 3 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

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1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,



1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5. (aufgehoben)

6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1),

3. zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),

sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) 1 Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) 1 Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3 Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.



(6) 1 Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) 1 Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2 Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3 Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

§ 94a Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;

c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;

2. die Werte nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;

3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.



5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.

§ 97 Betriebsregister


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:



(1) 1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2 Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3 Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1. zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2. zur Ziehung von Stichproben,

3. zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4. zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5. zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6. zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7. zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8. zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9. zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10. zur agrarstatistischen Auswertung.

4 Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1. Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2. Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

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3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a),

4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1),

5. Erhebungsmerkmale
der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden 32 Absatz 2),

6.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

7.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

8.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

9.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

10.
Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1) und

11. Angaben, die
in der Feststellung der Grundgesamtheit erhoben wurden 97a Absatz 1).



3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),

4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),

5.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

6.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

7.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

8.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

9.
Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben 81 Absatz 1).

(2) 1 In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,



1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

1a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a) die geografischen Koordinaten und

b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4. die Art des Betriebs,

5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. die Beteiligung an

a)
Bundesstatistiken nach § 1 und

b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a

(agrarstatistische Erhebungen),




7. die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,

8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9. die Kennnummer im Statistikregister,

10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11. die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

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2 Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. 3 Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,



2 Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. 3 Die Angaben dürfen

1. Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,

1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen,



2. den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,

3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4. dem Statistikregister sowie

5. allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

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(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.



(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1 Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2 Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3 Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

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(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,



(5) 1 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11,



2 Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6)
1 Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,



2 Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

3 Die nach Landesrecht für die
Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2. die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) 1 Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, soweit sie vorhanden sind. 2 Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(9) 1 Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.



(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) 1 Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2 Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.

(heute geltende Fassung) 
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§ 97a Feststellung der Grundgesamtheit




§ 97a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:

1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nr. 1 bis 7; § 92 Nr. 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,

2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,

3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche,

4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.

(2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.



 

§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben


(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

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(2) 1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2 Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3 Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4 Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5 Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.



(2) 1 Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2 Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3 Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4 Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5 Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).



(4) 1 Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) 1 Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) 1 Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. 3 Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 99 Übergangsvorschriften




§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.