Änderung § 61 AgrStatG vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 AgrStatG, alle Änderungen durch § 20 FleischG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des AgrStatG

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§ 61 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 61 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch § 20 G. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 714, 1025
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


(Text alte Fassung)

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.

(Text neue Fassung)

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2 des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder der nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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