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§ 61 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale



Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung *) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.


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*)
Anm. d. Red.: meint Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)





 

Frühere Fassungen von § 61 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 01.11.2008§ 20 Fleischgesetz
vom 09.04.2008 BGBl. I S. 714
aktuellvor 01.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 AgrStatG Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
... der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen. (2) Der Berichtszeitraum für ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats, 5. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... und Berichtszeitraum Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 62 Erhebungsmerkmale und ... Wort „Kälbern" und das anschließende Komma gestrichen. 9. § 61 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es werden Merkmale über Schlachtgewichte ... zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats, 5. die nach ...