Änderung § 88 AgrStatG vom 19.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AgrStatGuaÄndG am 19. November 2022 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 88 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 88 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen

1. mineralische Düngemittel,

2. Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed