§ 89 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung | § 89 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
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(Text alte Fassung) § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale | (Text neue Fassung)§ 89 Erhebungsart, Periodizität |
Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben. | Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar 1. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich, 2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023. |