Änderung § 89 AgrStatG vom 19.11.2022

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§ 89 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2022 geltenden Fassung
§ 89 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 89 Erhebungsart, Periodizität


vorherige Änderung

Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.



Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1. bei
den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,

2. bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.





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