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Änderung § 8 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 8 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:

der Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes,
die Art der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers nach Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischen Personen sowie die Art des Betriebes,

2. bei der
Nutzung der Gesamtfläche:

die Gesamtfläche
nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen,

3. bei der Nutzung der Bodenflächen:

die
Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.