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Änderung § 25 AgrStatG vom 12.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 25 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)