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Änderung § 28 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 28 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 28 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms


(Text neue Fassung)

§ 28 Erhebungseinheiten


vorherige Änderung

(1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:

1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über die Gewinnermittlung und die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes und außer bei den
Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben;

2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten;

3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes.

(2) Im Jahr der
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung werden die Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flächen.



Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)