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Änderung § 30 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 30 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 30 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


vorherige Änderung

 


(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:

1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,

2. die Umsatzbesteuerung nach der Form.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)