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Änderung § 37 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 37 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 37 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 37 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:

1. bei den Flächen des Betriebes:

die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit,

2. bei den Rebsorten:

der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,

3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:

die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, gepachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,

4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaften oder juristische Personen,

5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

6. bei der Gewinnermittlung:

die Art,

7. bei der Vermarktung:

die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und Absatzwege jeweils nach dem Umfang,

8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz:

die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Winzergenossenschaften und einzelvertragliche Bindungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder Weinmostmenge,

9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,

10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen:

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit,

11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:

die landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Die Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Buchstabe c sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a und b sind vier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen.