Änderung § 39 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 39 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 39 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


(Text neue Fassung)

§ 39 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt.

(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:

1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) entnommen wird;

3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden;

4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters.

(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:

1. die Rechtsform,

2. der Umsatz,

3. die tätigen Personen.



 



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