Änderung § 40 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 40 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 40 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 40 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:

1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung:

die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27 Abs. 1,

2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person,

3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes:

Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar,

4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,

5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes:

die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung,

6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:

a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen,

b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwendeten Energie,

7. bei den Lagerräumen:

die Art und die Größe,

8. bei den Betriebseinnahmen:

die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen,

9. bei der Vermarktung:

die Art und die Anteile der Absatzwege,

10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:

die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses.

(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind:

1. die Rechtsform,

2. beim Umsatz:

die Höhe,

3. bei den tätigen Personen:

die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 



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