Änderung § 43 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 43 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 43 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 43 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung sind:

1. bei den befischten Gewässern:

die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und das Volumen,

2. beim Fischfang:

die Fangmenge nach der Art der Fische und des Betriebes,

3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen):

die Art, Zahl, Größe und das Volumen,

4. bei der Erzeugung:

die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen,

5. bei den Futtermitteln:

der Verbrauch nach der Art des Futters und der Fische,

6. bei den Betriebszweigen:

die Art,

7. bei der Vermarktung:

die Art und die Anteile der Absatzwege,

8. beim Erwerbscharakter:

die Art,

9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:

Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person,

10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:

die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



 



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