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Änderung § 55 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 55 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 55 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind für die Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im Monat. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)