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Änderung § 65 AgrStatG vom 01.01.2010

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§ 65 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 65 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Ergänzende Schätzung


(Text alte Fassung)

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt.

(Text neue Fassung)

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.