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Änderung § 71 AgrStatG vom 15.12.2010

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§ 71 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 71 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,

(Text alte Fassung)

2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.

(Text neue Fassung)

2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.




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