Änderung § 71 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 71 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 71 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und Ertragsklassen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen,

2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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