Änderung § 12 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 12 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben.

(Text neue Fassung)

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.




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