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Änderung § 27 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 27 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 27 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Abs. 1),

(Text neue Fassung)

3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),

4. zu den Flächen im Freiland:

a) die bewässerbare Fläche,

b) die bewässerte Fläche,

5. zu den Beständen

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,

c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten,

7. a) die Ausstattung mit und

b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage,

9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

vorherige Änderung

10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,



10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit oder der Flächenumfang der erbrachten Arbeitsleistungen,

11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:

a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

12. die Art der Gewinnermittlung,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,

14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,

16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,

b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 ist der in § 8 Abs. 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b und Nr. 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.