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§ 27 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale



(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Rechtsform des Betriebes,

4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
zu den Beständen

a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,

8.
zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

9.
zur Betriebsleitung:

a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,

b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,

c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

10.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

a)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt

a)
von Zahlungen an Junglandwirte

aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder

bb)
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte

aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder

bb)
nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,

12.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

13.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

14.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,

15.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:

a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

16.
zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

17.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

18.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

19.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,

b)
die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,

c)
die verbrauchte Wassermenge,

d)
die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,

e)
die Herkunft des verwendeten Wassers,

f)
die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen,

21.
die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

22.
zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,

b)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

c)
die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

d)
die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,

e)
die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,

23.
zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

b)
die Interneteinrichtungen,

c)
die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,

d)
die Maschinen zur Viehhaltung,

e)
die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,

f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 27 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AgrStatG Einzelerhebungen (vom 16.07.2019)
... umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33). (2) ...
§ 28 AgrStatG Berichtszeit (vom 19.11.2022)
... Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b : der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 ... a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis ... das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16 : die Monate März 2022 bis Februar 2023, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 ... 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a : die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, ... dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10 : das Kalenderjahr 2023, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und ... nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14 : die Kalenderjahre 2021 bis 2023, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ... 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d : das laufende Pachtjahr, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, ... 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21 : das Kalenderjahr 2022, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 ... a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b : die Kalenderjahre 2020 bis 2022, 9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ... 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022, 9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c : die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023. (2) Der Berichtszeitpunkt für ... Februar 2023. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen ... März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur ...
§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022)
... 67, 10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ... auskunftspflichtig. (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die ... der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes ( § 27 Absatz 2 Nummer 1 , § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... (§§ 20, 20a), 3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung ( § 27 ), 4. Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und ...
§ 98 AgrStatG Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (vom 19.11.2022)
... und der Statistik im Handel verwenden. Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von ... nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände ( § 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c ), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des Agrarstatistikgesetzes.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... „6 und 12" durch die Angabe „6, 12 und 17" ersetzt. 5. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... (§§ 20, 20a), 3. Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a), 4. Erhebungsmerkmale der Landwirtschaftszählung (§ 30 ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Wörter „in Form einer Landwirtschaftszählung" gestrichen. 7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Erhebungsart und ... gestrichen. 7. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „ § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale (1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei ... (1) Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b : der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 ... a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis ... das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16 : die Monate März 2022 bis Februar 2023, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 ... 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a : die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, ... dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10 : das Kalenderjahr 2023, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und ... § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14 : die Kalenderjahre 2021 bis 2023, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ... 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d : das laufende Pachtjahr, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, ... 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21 : das Kalenderjahr 2022, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 ... a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b : die Kalenderjahre 2020 bis 2022, 9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ... Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022, 9. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c : die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023. (2) Der Berichtszeitpunkt für die ... 2022 bis Februar 2023. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach ... ist der 1. März 2023. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung." 8. § 59 Satz 2 ... 11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ § 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 2" ersetzt. 12. In § ... 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „ § 27 Absatz 2" ersetzt. 12. In § 94a Nummer 4 werden die Wörter ... 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ § 27 Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer ... 4 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 7" durch die Wörter „ § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ... a und Nummer 21" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ... die Wörter „§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c" durch die Wörter „ § 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c" ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
...  § 25 Erhebungseinheiten § 26 Erhebungszeitraum § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale § 28 Berichtszeit Unterabschnitt ... umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28), 2. Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).  ... im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt. § 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale (1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu ... Der Berichtszeitraum ist für 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b : der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 ... a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum, 2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019, 3. das ... Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019, 3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar ... Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020, 4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten ... dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung, 5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11 : das Kalenderjahr 2020, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und ... § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020, 6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16 : die Kalenderjahre 2018 bis 2020, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 ... 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020, 7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d : das laufende Pachtjahr, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: ... 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr, 8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10 : das laufende Wirtschaftsjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale ... laufende Wirtschaftsjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die ... ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Unterabschnitt 3 ... „10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 ." 8. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 ... ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27 )" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt. c) Absatz 7 ... 1 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt. c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die ... der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes ( § 27 Absatz 1 Nummer 1 , § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden."  ... werden." 9. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27 )" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt. 10. § 97 ... 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt. 10. § 97 wird wie folgt geändert: a) ... Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „( § 27 Absatz 1 und 1a )" durch die Angabe „(§ 27)" ersetzt. bbb) Nummer 4 wird wie ... In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27 Absatz 1 und 1a)" durch die Angabe „( § 27 )" ersetzt. bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... die Wörter „nach § 32 Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 ... Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „( § 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c )" durch die Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)" ersetzt. ... Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c)" durch die Wörter „( § 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c )" ersetzt. 13. § 99 wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten ... Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit ... der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben." 10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 25 Erhebungseinheiten § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm § 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 3 Haupterhebung der ... die Wörter „sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung" durch das Wort ... (2) Abweichend von Absatz 1 werden 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben, 2. das ... bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,  ... in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 ... § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. ... 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben, 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein ... in § 91 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten ... erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden ... einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben. § 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung ... 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4, 2. ... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27 ) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ... auskunftspflichtig. (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27 ) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von ... (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach ... die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27 ) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als ... Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Abs. 1), der Erhebung über ... In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ...
Artikel 3 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... ersetzt und werden die Wörter „der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des Agrarstatistikgesetzes und der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a des ...