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Änderung § 75 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 75 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 75 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten und weißen Trauben.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.