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Änderung § 77 AgrStatG vom 09.12.2011

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§ 77 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 77 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


(Text alte Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, entfällt die Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung nach Qualitätsstufen.

(Text neue Fassung)

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.