Änderung § 26 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 26 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 26 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm


(Text neue Fassung)

§ 26 Erhebungszeitraum


vorherige Änderung

(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,

2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,

3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 Nr. 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,

4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Abs. 1 Nr. 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,

5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Abs. 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.




Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.




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