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Änderung § 28 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 28 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 28 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Erhebungseinheiten


(Text neue Fassung)

§ 28 Berichtszeit


vorherige Änderung

Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1.



1 Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b:
der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,

3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,

4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag
der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,

7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.

2 Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der
1. März 2020. 3 Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.