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Änderung § 92 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 92 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 92 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. die Anschrift des Betriebssitzes,

4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5. die Art des Betriebs,

6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

(Text alte Fassung)

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(Text neue Fassung)

9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4.