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Änderung § 99 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 99 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 99 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.



 
(heute geltende Fassung)