Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach §
91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.
Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.
(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.